der SHL Hochrindl Lifte GmbH
– im folgenden kurz "SHL" genannt –
1. Geltung der AGB
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der SHL mit Dritten ("BESUCHER“), welche die Nutzung der Pisten, Beförderungseinrichtungen und sonstigen Anlagen der SHL betreffen.
Dies gilt auch bei Kauf/Verwendung eines Kärntner Top Ski Pass (Kärnten/Osttirol). In diesem Fall gelten jedoch zusätzlich – und vorrangig – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Top Ski Pass (Anhang C).
2. Kauf von Tickets
Die jeweils erhältlichen Tickets sind auf dem Webhop der SHL (www.shop.hochrindl.at) und an den einzelnen Verkaufsstellen ersichtlich. Für den Kauf der Tickets und für den Umfang der damit erworbenen Berechtigung gelten die dort jeweils ersichtlichen Tarifbestimmungen.
Der Erwerb von Tickets ist ausnahmslos an den Kassen der SHL Hochrindl Lifte GmbH sowie der jeweiligen Vertriebspartner möglich.
Sondertarife (z.B. ermäßigter Kinder-, Jugend-, Studenten- oder Seniorentarif, Familientarife etc.) können nur gegen Vorlage entsprechender Ausweise gewährt werden.
Beim Erwerb von Skitickets aller Art werden pro ausgestellter Karte € 5,00 als Einsatz für die KeyCard eingehoben. Bei der Rückgabe der unbeschädigten und funktionsfähigen KeyCard an den Kassen wird dieser Betrag rückerstattet. Der BESUCHER ist verpflichtet, die Keycard sorgfältig zu behandeln und zu verwahren und trägt während seiner Innehabung das Risiko von Beschädigungen. Insbesondere dürfen die Keycards weder großer Hitze ausgesetzt, noch geknickt oder gelocht werden, da es ansonsten zu einer Funktionsuntüchtigkeit kommen kann.
3. Gültigkeit der Tickets
Mit Ausnahme der 20 Stunden Karte ist jedes Ticket ausschließlich nur für eine bestimmte Person und ist nicht auf Dritte übertragbar.
Jedes Ticket gilt nur für den Zeitraum, für den es erworben wurde; eine nachträgliche Verschiebung der Gültigkeitsdauer oder ein nachträglicher Umtausch ist nicht möglich.
Tickets, welche für mehrere Tage gelten, gelten – sofern es sich nicht um ein spezielles Angebot mit abweichender Gültigkeitsdauer handelt – an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen; eine Unterbrechung der Gültigkeit für einen oder mehrere Tage ist nicht möglich.
Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer gilt jedes Ticket, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, nur während der ausgewiesenen Betriebszeiten und Saisonzeiten. Für Sonderfahrten und/oder Veranstaltungen außerhalb der regulären Betriebszeiten gelten Sondertickets.
4. Ticketkontrollen
Tickets müssen den Mitarbeitern der SHL und dem ausgewiesenen Sicherheitspersonal innerhalb der Kontrollzonen unaufgefordert vorgezeigt werden. Die Kontrolle der Tickets erfolgt je nach Anlage durch Lese-, Video oder Sichtkontrolle.
Bei Verwendung eines ermäßigten Tickets (z.B. für Kinder, Jugendliche, Senioren, Studenten) ist immer ein entsprechender Ausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen; andernfalls ist die SHL berechtigt, die Differenz zwischen ermäßigtem und normalem Tarif in Rechnung zu stellen.
5. Fotoerfassung/Datenschutz
5.1 Personenbezogene DATEN
Der BESUCHER muss jene personenbezogenen Daten [Saisonkarten: Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Foto bereitstellen, die für die Abwicklung des Beförderungsvertrages (Art 6 Abs 1 lit b EU-DSGVO) erforderlich sind.
5.2 Fotoerfassung / Photocompare-Drehkreuzeinrichtung
Zur Vermeidung missbräuchlicher Ticketverwendung und zu Kontrollzwecken verwendet die SHL mit Einwilligung des BESUCHERS Photocompare-Drehkreuzeinrichtungen an den Einstiegsstellen. Da die Bereitstellung eines Fotos für die Photocompare-Drehkreuzeinrichtung durch den BESUCHER die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten darstellt, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung des BESUCHERS (Art 9 Abs 2 lit a EU-DSGVO).
Diese Drehkreuzeinrichtungen sind mit Kartenlesern und Kameras ausgestattet. Beim Passieren desDre hkreuzes wird die Liftkarte eingelesen und automatisch ein Foto des BESUCHERS erstellt. Diese Aufnahme wird mit dem jeweiligen Referenzfoto des BESUCHERS, welches beim erstmaligen Durchschreiten eines Drehkreuzes angefertigt wird, auf Übereinstimmung verglichen. Diese Überprüfung nimmt der nächste dem Drehkreuz in einem abgeschlossenen Raum befindliche Mitarbeiter der SHL durch persönliche Wahrnehmung am Bildschirm vor.
Ein automatischer Bilddatenabgleich erfolgt nicht. Ebenso werden mit den Fotos aus dem Photocompare-Drehkreuzeinrichtungen keine wie immer gearteten Bewegungsprofile der BESUCHER angelegt.
Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gelöscht.
5.4 EINWILLIGUNG zu Photocompare-Drehkreuzeinrichtung
Ja, ich möchte mein Foto für die Photocompare-Drehkreuzeinrichtung für die Zwecke der Vermeidung missbräuchlicher Ticketverwendung und Kontrolle bereitstellen.
Mein Foto wird beim Passieren des Drehkreuzes automatisch eingelesen. Diese Aufnahme wird mit dem Referenzfoto, welches beim erstmaligen Durchschreiten eines Drehkreuzes angefertigt wird, auf Übereinstimmung durch Mitarbeiter der SHL verglichen.
Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gelöscht.
Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.
5.5 Weitergabe an Dritte / Speicherung
Jede Datenverwendung erfolgt nur im für die genannten Zwecke erforderlichen Ausmaß. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und umgehend gelöscht, sobald ihre Speicherung für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist oder keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen.
5.6 Betroffenenrechte
Der BESUCHER hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner gespeicherten Daten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts. Beschwerden können an die österreichische Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) gerichtet werden.
Weitere Hinweise und Informationen zum Datenschutz befinden sich auf der Homepage.
6. Verlust oder Umtausch von Tickets
Der Verlust eines Tickets ist der SHL umgehend schriftlich zu melden, damit die verlorene Karte gesperrt werden kann.
Verlorene Tickets werden – unabhängig von ihrer Gültigkeitsdauer – von der SHL jedoch nicht ersetzt, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich ein Ersatz vorgesehen ist.
Beim Verlust einer Saisonkarte oder eines Kärntner Top Ski Pass (Kärnten/Osttirol) kann gegen Vorlage eines Ausweises und Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von € 10,– diese neu ausgestellt werden; die verlorene Karte wird gesperrt.
Eine Fehlfunktion eines Tickets ist umgehend an der Kassa zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht rückwirkend für die Vergangenheit berücksichtigt werden.
7. Rückvergütung
Es ist nicht möglich, erworbene Tickets zurückzugeben und/oder eine Rückvergütung des Kaufpreises zu verlangen, weil der BESUCHER das Ticket nicht ausnützen will oder aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen nicht ausnützen kann oder konnte. Das gilt beispielsweise auch, wenn der BESUCHER mehrere Tickets kauft, dieer nicht gleichzeitig ausnützen kann (zB eine Tageskarte, weil er seine Mehrtageskarte oder Saisonkarte vergessen hat), wenn er aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen unvorhergesehen abreisen muss, und auch im Fall einer Erkrankung oder Verletzung des BESUCHERS.
In besonderen Fällen empfehlen wir, bei einer Kassa vorzusprechen. Wir empfehlen, für diesen Fall das Ticket sowie ein ärztliches Attest eines ortsansässigen Arztes oder Krankenhauses bis spätestens 10 Uhr am Folgetag, verbunden mit der Rechnung, mitzubringen. Ein Rechtsanspruch auf eine Rückvergütung besteht in den oben beschriebenen Fällen jedoch keinesfalls.
Ein Recht auf Rückvergütung wegen eingeschränkten Lift- und Pistenangebotes besteht nur nach Maßgabe von Punkt 12 dieser AGB.
8. Missbrauch
Nur gültige Tickets berechtigen zur Benützung der Pisten, Beförderungseinrichtungen. Das gilt nicht nur für das Befahren, sondern auch für das Begehen der Pisten (Tourengeher). Sofern Leistungen der SHL ohne gültiges Ticket in Anspruch genommen werden, entsteht neben der Verpflichtung, das Entgelt für ein entsprechendes Tagesticket nachzuzahlen, auch die Pflicht zur Zahlung einer Strafe in gleicher Höhe. Wurde bei der Inanspruchnahme der Leistungen ein Ticket der SHL missbräuchlich verwendet (z.B.Ticketweitergabe an Dritte, Mehrfachnutzung, Weiterverkauf an Dritte) oder gefälscht, wird das betreffende Ticket eingezogen. Die SHL behaltet sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten. Tickets sind nicht übertragbar. Wird ein Ticket vertragswidrig an einen Dritten weitergegeben, erlischt die Berechtigung zur Verwendung des Tickets und das Ticket wird eingezogen. Sowohl der Weitergebende als auch der Dritte sind von einer weiteren Beförderung bzw von der weiteren Benützung der Anlagen ausgeschlossen und überdies zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Strafe in Höhe des Entgelts eines entsprechenden Tagestickets verpflichtet. Die SHL behält sich auch das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten.
Bei schweren Verstößen gegen die Beförderungsbedingungen oder die AGB, bei Missachtung gänzlicher oder teilweiser Sperren von Skiabfahrten und Anlagen, bei wiederholter Nichtbefolgung von Anweisungen der Mitarbeiter oder des ausgewiesenen Sicherheitspersonals sowie bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum der SHL ist die SHL gleichfalls zum ersatzlosen Entzug des Tickets sowie zum Ausschluss des betreffenden BESUCHERS von jeder weiteren Beförderung bzw von der weiteren Benützung der Anlagen berechtigt.
Ferner ist die SHL berechtigt, die Beförderung im Einzelfall zu verweigern, wenn der BESUCHER die Anweisungen der Mitarbeiter oder des ausgewiesenen Sicherheitspersonals nicht einhält oder bei der Beförderung in sonstiger Weise gegen diese AGB verstößt.
9. Gefahrenhinweise
Bitte beachten Sie, dass die Benützung der Pisten, Beförderungseinrichtungen und sonstigen Anlagen der SHL unbedingt einen entsprechenden Gesundheitszustand des BESUCHERS sowie ausreichende sportliche Fähigkeiten, bei Benützung der Beförderungsanlagen und Pisten insbesondere ausreichendes schifahrerisches Können, voraussetzt.
Seitens der SHL werden alle Anlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen betreut. Bitte beachten Sie aber, dass die Benützung der Anlagen dennoch stets mit Gefahren verbunden ist und insbesondere die Naturgefahren der Bergwelt oder Gefährdungen, die von anderen Benutzern der Anlagen und Pisten ausgehen, nicht ausgeschlossen werden können. Ferner umfasst das Angebot der SHL auch Pisten und Trassen, die bewusst naturbelassen bzw unpräpariert sind (Schirouten, nicht präparierte Pisten, Tiefschnee- und Buckelpisten etc); auf die damit verbundenen besonderen Gefahren wird besonders hingewiesen.
Die Benützung der Pisten und Anlagen erfolgt daher insoweit auf eigene Gefahr!
Nach Betriebsschluss (ab 16:30 Uhr) ist das Befahren und Begehen der Pisten und Rodelwege aufgrund von Pistenpräparierungs- und Beschneiungsarbeiten lebensgefährlich und daher strengstens verboten!
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verlassen der ausgewiesenen Trassen und Pisten sowie das Befahren der angrenzenden Wiesen-, Freiland- und Waldflächen ausnahmslos verboten ist. Ein Zuwiderhandeln ist strafbar (§ 33 Forstgesetz); außerdem ist eine Haftung der SHL für daraus resultierende, wie auch immer geartete Schäden ausgeschlossen.
10. Beförderungsbedingungen, FIS-Regeln
Bei der Benützung der Beförderungseinrichtungen der SHL sind, in Ergänzung zu diesen AGB, die Beförderungsbedingungen einzuhalten. Dazu gehören die generellen Beförderungs- bedingungen (Anhang B) sowie – vorrangig – die an der Talstation und den Bahn-/Liftstationen aushängenden speziellen
Beförderungsbedingungen
Bei der Benützung der Pisten sind die FIS-Regeln (Anhang A) einzuhalten.
Zudem ist jeweils den Anweisungen und Anordnungen des Seilbahn-/Lift-, Rettungs- und Pistenpersonals und des ausgewiesenen Sicherheitspersonals Folge zu leisten.
11. Lift- und Pistenangebot
Sämtliche Tickets vermitteln nur das Recht, nach Maßgabe dieser AGB ein Angebot an Pisten, Beförderungseinrichtungen und sonstigen Anlagen der SHL zu benutzen, welches in Summe den für die Region, die Saison und jeweiligen Witterungsbedingungen üblichen Umfang aufweist.
Obwohl die SHL bemüht ist, Ihnen möglichst viele Lifte und Pisten zur Verfügung zu stellen, ist es ganz normal, dass zeitweise nur ein eingeschränktes Lift- und Pistenangebot verfügbar ist. Für das jeweils verfügbare Lift- und Pistenangebot sind sowohl meteorologische als auch technische und betriebliche Gründe einschließlich der jeweiligen Auslastung ausschlaggebend. Insbesondere in der Vor- und Nachsaison sowie bei unzureichender Schneelage ist mit einem eingeschränkten Lift- und Pistenangebot zu rechnen;
Schlechtwetter (zB starker Wind, Nebel), Lawinen- und andere Gefahren, Betriebsunterbrechungen (zB notwendige Wartungsarbeiten, technische Störungen, Stromausfall, behördlich vorgeschriebene Stilllegungen oder Sperren oder Stillstandzeiten und Sperren, die zwar nicht behördlich vorgeschrieben sind, aber aus wichtigen Gründen unerlässlich sind, um die Sicherheit, Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit der Benützer und des Betriebspersonals zu schützen), Pistensperren infolge Überfüllung oder Veranstaltungen (FIS-Ski-Rennen, Gäste-Skirennen, etc), witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen und dergleichen können eine – gelegentlich auch erhebliche – Einschränkung des Angebots zur Folge haben.
Einschränkungen des Lift- und Pistenangebotes aus den oben genannten Gründen verlängern die Gültigkeitsdauer der Tickets nicht und berechtigen den BESUCHER auch nicht, Ansprüche gegen die SHL, aus welchem Rechtsgrund auch immer, geltend zu machen. Es wird daher empfohlen, sich vor dem Kauf solcher Karten über das jeweilige Angebot bei den Anlagen und Pisten zu informieren. Die jeweiligen Betriebsverhältnisse ersehen Sie auf der Website der Hochrindl.
Ein Recht auf anteilige Rückvergütung des Ticketpreises besteht lediglich, wenn das Lift- und Pistenangebot aufgrund außergewöhnlicher Einschränkungen in Summe hinter dem oben beschriebenen, üblichen Umfang zurückbleibt. Außer die Einschränkungen beruhen auf außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von der SHL alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
12. Tourengeher
Die Benützung der Pisten durch Tourengeher zum Aufstieg ist nicht erlaubt. Die Abfahrt ist nur mit einer gültigen Skikarte gestattet. Der Top Ski Pass (Kärnten/Osttirol) hat hierfür keine Gültigkeit!
13. Haftung
Die Haftung der SHL richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Sachschäden haftet die SHL jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit.
Für Verschmutzungen der Bekleidung, wie sie mit der Benützung der Anlagen, Pisten und Zufahrtswege gewöhnlich verbunden sein können, übernimmt die SHL keine Haftung.
14. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für alle zu erfüllenden Verpflichtungen ist 9571 Hochrindl/Albeck.
Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Klagenfurt. Dies gilt jedoch nicht für Klagen gegen den BESUCHER, wenn dessen Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Ort der Beschäftigung im Inland, aber nicht im vereinbarten Gerichtssprengel liegen.
Anhang A
FIS-Pistenregeln
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder bzw. Wintersportler muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Anhang B
Generelle Beförderungsbedingungen
Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
Mit dem Kauf des Tickets anerkennt der Fahrgast bzw. Besucher die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
1. Fahrgäste
Fußgänger werden nicht befördert, Beförderung nur von Fahrgästen mit angeschnalltem Wintersportgerät.
Fahrgäste mit angeschnalltem Wintersportgerät werden nur bergwärts befördert; eine Talbeförderung ist mit angeschnalltem Wintersportgerät nicht zulässig.
2. Gültiger Fahrausweis bzw. Ticket
Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis bzw. ein gültiges Ticket besitzen. Dieses ist grundsätzlich nicht übertragbar (Ausnahme: 20 Stundenkarte). Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesen vermerkt.
Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone.
3. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
Die Fahrgäste haben sich an die geltenden Covid Richtlinien zu halten:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html
Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen.
Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
Die Verschlusseinrichtung ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Personen unmittelbar nach Besetzen des Sesselgehänges zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor der Aussteigestelle entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigebereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
4. Kinder
Für die Beförderung von Kindern gilt:
Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden. Bei der Beförderung von Kindern in Sesselbahnen sind zudem folgende Bedingungen zu beachten:
Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf dem Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
Bei Doppelsesselbahnen dürfen Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert werden, wenn der Nebensitz mit einer geeigneten Person besetzt ist.
Bei Drei- und Viersesselbahnen dürfen Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert werden, wenn mindestens ein anderer Sitzplatz des gleichen Fahrbetriebsmittels mit einer geeigneten Person besetzt ist, wobei bei Viersesselbahnen zu
berücksichtigen ist, dass bei nur einer geeigneten Person diese keinen Randsitz einnehmen darf.
Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen der Verschlusseinrichtung) offensichtlich in der Lage erscheint und sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.
Aus Sicherheitsgründen werden an den Schlepp- und Sesselliften keine Personen mit Kindern mit Huckepacks, Rucksäcken und auf Schultern befördert.
5. Mitnahme von Gepäck
Wenn es die Raumverhältnisse gestatten, darf der Fahrgast neben seinem angeschnallten Wintersportgerät noch leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg mit sich führen.
6. Mitnahme von Tieren
Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
7. Beschädigung oder Verunreinigungen durch den Fahrgast
Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
8. Alkoholisierte Personen
Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Anhang C
Allgemeine Geschäftsbedingungen TOP Ski-Pass Kärnten Osttirol
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen TOP Ski-Pass Kärnten Osttirol finden Sie unter diesem Link:
https://www.topskipass.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen/
SHL Hochrindl Lifte GmbH
Steingartenweg 2, 9571 Hochrindl, Austria
Geschäftsführung Mag. Alexandra Bresztowanszky
+43 664 314 86 33, office@skilifte-hochrindl.at
FN 370343y Landesgericht Klagenfurt, ATU66737258
Bankverbindung: Raiffeisenbank St. Veit an der Glan
IBAN: AT91 3947 5000 0192 6484 BIC: RZKTAT2K475